Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kindergarten Villa Luna Vorst“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ – im Folgenden „Verein“ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kaarst.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr vom 01.08. bis 31.07.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung im Kindergarten Villa Luna Kaarst Vorst.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Ausrichtung von Veranstaltungen für Kinder
  2. Unterstützung bei Ausflügen

Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung des Kindergartens Villa Luna vornehmen. Die Förderung des Kindergartens wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen für:

  1. Die Anschaffung von Spielgeräten und/oder Materialien
  2. Die Anschaffung von sonstigen Einrichtungsgegenständen.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie Personenvereinigung werden, die bereit sind, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
  2. Zum Ehrenmitglied werden die Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben und beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • schriftliche Kündigung mindestens 4 Wochen vor Ende des Kindergartenjahres.
    • Tod
    • Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, dem Ansehen des Vereins schadet oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist
    • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit
  6. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche und Anrechte des Mitgliedes an den Verein. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Aufwendungen erfolgt nicht.
  7. Tätigkeiten in den Organen des Vereins (§ 6 Abs. 1–2) sind ehrenamtlich.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die persönlich oder per Vollmacht abgegeben werden kann.
  2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
  3. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten in Höhe von 12 € pro Jahr.
  2. Seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre festgelegt.
  3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und wird vom Verein per Lastschrifteinzug erhoben. Gebühren für eine Rücklastschrift gehen zu Lasten der beitragszahlenden Person.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  5. Bei Austritt aus dem Verein werden etwaige schon gezahlte Beiträge für das laufende Geschäftsjahr nicht zurückerstattet.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • der/dem 1. Vorsitzenden
    • der/dem 2. Vorsitzenden
    • dem/der Kassierer/-in
    • und bis zu vier Beisitzer/innen
  2. Gesetzlicher Vertreter/-in des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassierer/-in. Der Verein wird durch zwei aus dem geschäftsführenden Vorstand vertreten.
  3. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
  5. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt.
  6. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, das von dem/der Sitzungsleiter/-in und dem/der Protokollführer/-in unterzeichnet wird.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  8. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  9. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
  10. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  11. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  12. Der/die Vorsitzende bzw. sein/seine Stellvertreter/-in beruft die Mitgliederversammlung ein und führt darin den Vorsitz.
  13. Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor.
  14. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag einem Mitglied erlassen oder einer außerordentlichen Kündigung zustimmen. Dies liegt im Ermessen des Vorstandes.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich in Schriftform (Brief oder E-Mail), mit Angabe der Tagesordnungspunkte, mindestens 4 Wochen vorher einberufen. Weitere Tagesordnungspunkte können durch die Mitglieder schriftlich bis zwei Wochen vor Stattfinden der Mitgliederversammlung angekündigt werden.
  2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  3. Alle Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    • die Festlegung der Richtlinien für den Vorstand zur Erfüllung des Vereinszwecks gemäß den Bestimmungen der Satzung
    • die Wahl des Vorstandes und des/der Kassenprüfer/-in (im Wahljahr)
    • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes des/der Kassenprüfer/-in
    • die Entlastung des Vorstandes und des/der Kassenprüfer/-in
    • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    • den Beschluss der Satzungsänderung.
  5. Die Satzung kann mit zweidrittel Mehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder geändert werden.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem/seiner Stellvertreter/-in geleitet und von dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist.

§ 9 Kassenprüfer/Kassenprüferin

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens einen/eine Kassenprüfer/-in für die Amtsdauer von zwei Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
  2. Dem/der Kassenprüfer/-in obliegt die Prüfung der Kasse des Vereins. Der/die Kassenprüfer/-in ist zur umfassenden Prüfung der Kasse einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen. (Hinweis: Nummerierung korrigiert, da in der Vorlage Ziffer 2 fehlte)
  3. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

§ 10 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Sach- oder Personenschäden, die bei der Ausführung von Tätigkeiten entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sind.

Die Haftung der ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder sowie weiterer Organmitglieder ist in Fällen von Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ausgeschlossen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 11 Abs. 4).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kindertagesstätte Villa Luna Vorst, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Jugendhilfe und Erziehung in Kaarst Vorst zu verwenden hat.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
    • das Recht auf Widerspruch nach Artikel 21 DSGVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/-innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Barrierefreiheit wurden offensichtliche Tippfehler (wie DS-GVO zu DSGVO) in dieser Online-Fassung redaktionell korrigiert. Die amtliche, beim Amtsgericht hinterlegte Fassung bleibt hiervon unberührt.